Geschäftsbedingungen EKI


    Artikel 1 - Definitionen

    Sofern sich aus dem Kontext nichts anderes ergibt, sind die in den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen:

    • Lieferant: EKI;

    • Gegenpartei: Die Gegenpartei von EKI bei der Lieferung von Dienstleistungen, Projekten und Sachen;

    • Vertrag: Die schriftlichen Vereinbarungen zwischen EKI und der Gegenpartei in Bezug auf den Auftrag bzw. zu erbringende Dienstleistungen oder zu liefernde Projekte;

    • Allgemeine Verkaufsbedingungen: Die vorliegenden Verkaufsbedingungen von EKI.


    Artikel 2 - Anwendungsgebiet

    2.1  Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, finden diese allgemeinen Bedingungen auf alle Angebote, Aufträge und Verträge zwischen dem Lieferanten und der Gegenpartei Anwendung sowie auf alle Angebote des Lieferanten unter Ausschluss eventueller, wie auch immer gearteter allgemeiner Bedingungen der Gegenpartei.

    2.2  Ergänzungen, Änderungen, nähere Vereinbarungen oder Regelungen, abweichende Bedingungen zu dem Vertrag oder den vorliegenden allgemeinen Bedingungen, durch die der Lieferant Verpflichtungen eingeht oder sich mit einem niedrigeren Verkaufspreis einverstanden erklärt, gelten zwischen den Parteien so lange als nicht vereinbart, bis diese vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden. Der Lieferant behält sich jederzeit das Recht vor, von den in diesen allgemeinen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen keinen Gebrauch zu machen. 


    Artikel 3 - Angebote und Vertrag

    3.1  Sämtliche Angebote, Vorratslisten und Preislisten sind immer völlig unverbindlich. Sämtliche Angebote gelten für die darin angegebene Frist. Ist keine Frist angegeben, gilt das Angebot zwanzig Tage. Ein Angebot kann vom Lieferanten durch eine schriftliche Mitteilung an die Gegenpartei verlängert werden, in der auch die Dauer der Verlängerung angegeben ist. Abweichungen von einer schriftlichen Bestätigung eines Auftrags sind für den Lieferanten erst bindend, nachdem diese ebenfalls schriftlich bestätigt wurden.

    3.2  Es liegt erst dann ein Vertrag vor bzw. eine Bestellung/ein Auftrag gilt erst dann als angenommen - auch wenn sich eines Vertreters oder Wiederverkäufers bedient wurde - wenn dies schriftlich bestätigt wurde oder wenn nach dem Zustandekommen des Vertrages bzw. nach Eingang der entsprechenden Bestellung/des Auftrags diese(r) vom Lieferanten ausgeführt wurde. Bei Lieferungen, für die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs kein Angebot bzw. keine Auftragsbestätigung verschickt wird, wird der Lieferschein und/oder die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung betrachtet, die auch als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrages gilt. Bei Verkäufen ab Lager kann die Rechnung die schriftliche Bestätigung ersetzen. 

    3.3  Etwaige später vorgenommene Ergänzungen und/oder Änderungen sowie (mündliche) Zusagen von (Handels-)Vertretern oder anderen Mittelspersonen sind nur bindend, wenn diese von einer dazu befugten Person schriftlich bestätigt wurden.

    3.4  Die Vollmacht eines Vertreters oder Wiederverkäufers übersteigt nicht den allgemein üblichen Rahmen. Der Vertreter oder Wiederverkäufer darf von den vorliegenden Bedingungen nur mit einer ausdrücklichen, schriftlichen Vollmacht abweichen, die für jeden Vertrag separat zu erteilen ist.

    3.5  Wird ein Angebot von der Gegenpartei angenommen, hat der Lieferant das Recht, das in dem Angebotsschreiben abgegebene Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach der Annahme zu widerrufen.

    3.6  Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen und weiteren Angaben sind so genau wie möglich, jedoch binden sie den Lieferanten nur, wenn dies in dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung festgelegt wurde.

    3.7  Der Lieferant behält sich das Recht vor, der Gegenpartei im Zusammenhang mit der Abgabe eines komplizierten Angebots entstandene Kosten dann in Rechnung zu stellen, wenn aufgrund des Angebots zwischen den Parteien kein Vertrag zustande kommt.


    Artikel 4 - Preise

    4.1  Die Preise gelten in jedem Fall ab Werk / Lager in Euro exklusive MwSt. Transportkosten, Verpackung, Leergut, Ein- und Ausfuhrzölle, Lager-, Überwachungs-, Abfertigungs- und Versicherungskosten, Umsatzsteuer und eventuelle andere Abgaben gehen auf Rechnung der Gegenpartei, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

    4.2  Der Preis für die betriebsbereite Installation wird separat schriftlich angegeben.

    4.3  Sämtliche Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen, mit der Maßgabe, dass der Lieferant berechtigt ist, seine Preise entsprechend anzugleichen, wenn Änderungen bei Materialien, Verpackungen, Grundstoffen, Halbfabrikaten, Einkaufspreisen, Löhnen, Lohnkosten, Sozialabgaben und behördlichen Erhebungen, Frachtgeldern, Versicherungsbeiträgen, Wechselkursen und/oder andere Faktoren auftreten, die den Preis der Sachen mitbestimmen. Eine derartige Preisangleichung gibt der Gegenpartei nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen (auflösen zu lassen), es sei denn, bei der Preisangleichung handelt es sich um eine Erhöhung von mehr als 15%. 

    4.4  Die angebotenen Preise gelten nur für die angebotenen Mengen.

    4.5  Wenn (noch) kein Preis vereinbart wurde, werden der Gegenpartei die zum Zeitpunkt der Lieferung vom Lieferanten angewendeten Preise und Tarife in Rechnung gestellt.

    4.6  Alle Preise werden jährlich zum 1. Januar mit der geltenden Preisindexziffer des Statistischen Amtes für die Niederlande indexiert/angepasst. Falls die Veröffentlichung dieser Jahresindexziffer eingestellt wird, tritt für diesen Rahmen ein von den Parteien in gegenseitiger Rücksprache oder mangels Einigung mittels bindender Empfehlung vom Statistischen Amt der Niederlande oder dessen Rechtsnachfolger festzulegender Wert an die Stelle.


    Artikel 5 - Übertragung

    5.1  Die angegebenen Lieferzeiten gelten nur als informative, annähernde Angabe. Ist der Lieferant von näheren Angaben abhängig, die von der Gegenpartei zu erteilen sind, beginnt die Lieferfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Lieferanten diese Angaben vollständig vorliegen.

    5.2  Aus einer Überschreitung der angegebenen Lieferfrist kann die Gegenpartei nicht das Recht ableiten, den Vertrag aufzulösen, die Bezahlung zu verweigern oder sonst wie ihren Verpflichtungen nicht nachzukommen. Ebenso wenig verpflichtet eine Überschreitung der Lieferfrist den Lieferanten zu wie auch immer genanntem und wie auch immer begründetem Schadenersatz.

    5.3  Ist der Verkauf nicht frachtfrei erfolgt, dann trägt die Gegenpartei das Risiko während des Transports der Sachen von dem Zeitpunkt an, zu dem diese den Betrieb/das Lager des Lieferanten verlassen haben. Das Risiko bezüglich der Sachen geht somit während des Transports auf Rechnung der Gegenpartei. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat der Lieferant in Bezug auf die Verladung, das Transportmittel und den Spediteur/das Transportunternehmen die freie Wahl.

    5.4  Bei Sachen, die frachtfrei verkauft wurden, trägt die Gegenpartei das Risiko bezüglich der Sachen vom Zeitpunkt der Ablieferung an. Unter Ablieferung wird die Überstellung der Sachen in die Gewalt der Gegenpartei verstanden. Die Sachen gehen auch von dem Zeitpunkt an auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei, zu dem sich die Gegenpartei mit der Ausführung von Handlungen in Verzug befindet, durch die sie an der Ablieferung mitzuwirken hat. Die Gegenpartei befindet sich in Verzug, wenn sie die Sachen nicht unverzüglich nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit am Lieferort abnimmt. Die Gegenpartei hat für das zügige und reibungslose Entladen der Sachen ausreichend Material und Personal zur Verfügung zu stellen (stellen zu lassen). Zusätzliche Kosten, die durch Versäumnisse der Gegenpartei entstehen, darunter jene für die Lagerung der nicht abgenommenen Sachen, gehen auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Als Lieferdatum gilt das Datum des Frachtbriefs, über den der Versand durch den Lieferanten oder durch die oben gemeinten Dritten stattfindet - oder bei dessen Ermangelung der Zeitpunkt, zu dem mit dem Versand begonnen wurde. Dies gilt nicht für abgeholte Sachen, bei diesen gilt das Datum auf dem Lieferschein als Lieferdatum.

    5.5  Der Lieferant behält sich das Recht vor, 10% mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern. Wenn die Gegenpartei eine bestimmte Shore-Härte vorgeschrieben hat, ist eine Toleranz von +5 bzw. -5° einzukalkulieren. Für die zulässigen Maßabweichungen wird auf die für die betreffenden Artikel international geltenden Standards verwiesen, alles soweit im Angebot davon nicht ausdrücklich abgewichen und soweit nicht eine spezielle Spezifikation vereinbart wurde.

    5.6  Die Übergabe von Sachen, die betriebsbereit installiert werden, gilt an dem Tag als vorgenommen, an dem der Lieferant dies der Gegenpartei mitteilt.

    5.7  Für Farbabweichungen im Bereich von Farbnuancen kann der Lieferant keine Haftung übernehmen. Die Gegenpartei kann hieraus nicht das Recht auf Ablehnung der Lieferung ableiten.

    5.8  Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Lieferung sofort nach der Ablieferung in Bezug auf Menge, Qualität, Spezifikation und sonstige Abweichungen von den Vereinbarungen zu kontrollieren.

    5.9  Der Lieferant ist berechtigt, eine Bestellung im Ganzen oder in aufeinander folgenden Teilen zu liefern. Im letztgenannten Fall ist der Lieferant berechtigt, der Gegenpartei jede Teillieferung separat in Rechnung zu stellen und die entsprechende Zahlung zu verlangen. Sofern und solange eine Teilsendung von der Gegenpartei nicht bezahlt wurde, ist der Lieferant nicht zur Lieferung der nächsten Teilsendung verpflichtet, sondern kann er nach eigenem Ermessen den Vertrag, soweit dieser noch nicht ausgeführt ist, ohne richterliches Einschreiten und ohne jegliche Inverzugsetzung der Gegenpartei aussetzen oder auflösen, dies unbeschadet seiner sonstigen Rechte, darunter das Recht auf Schadenersatz.


    Artikel 6 - Transport und Bearbeitungskosten

    6.1  Der Transport sämtlicher Sachen im Zusammenhang mit dem Auftrag erfolgt auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei, auch wenn im Frachtbrief etwas anderes vermerkt ist. Bei Bedarf wird der Transport auf Anfrage der Gegenpartei versichert.

    6.2  Rücksendungen werden vom Lieferanten nur angenommen, wenn er dazu sein vorheriges Einverständnis erteilt hat und die Rücksendung frachtfrei erfolgt.

    6.3  Der Lieferant ist berechtigt, bei Aufträgen mit einem geringen Rechnungswert einen Zuschlag für Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen.


    Artikel 7 - Ausführung

    7.1  Die Gegenpartei hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von Dritten auszuführenden Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auftrag fristgerecht und korrekt erledigt und alle Vorrichtungen und Materialien fristgerecht fertiggestellt und geliefert werden, damit der Lieferant den Auftrag ohne Verzögerungen ausführen kann. Kommt die Gegenpartei diesen Verpflichtungen nicht nach und entstehen hierdurch Verzögerungen, wird der Übergabetermin entsprechend verschoben, wobei die hierdurch eventuell für den Lieferanten entstehenden Kosten von der Gegenpartei zu tragen sind. Außerdem bleibt die Zahlungsfrist für die Gegenpartei dann unverändert, auch wenn die Sachen noch nicht bzw. noch nicht vollständig geliefert wurden.

    7.2  Die Ausführung des Auftrags erfolgt unter Leitung des Lieferanten und ausschließlich nach seinen Anweisungen. Der Lieferant ist berechtigt, für die korrekte Ausführung des Vertrages Dritte hinzuzuziehen. Soweit möglich, wird diesbezüglich Rücksprache gehalten.


    Artikel 8 - Eigentumsvorbehalt

    8.1  Sämtliche gelieferten und noch zu liefernden Sachen bleiben ausschließliches Eigentum des Lieferanten, bis alle Forderungen vollumfänglich beglichen sind, die der Lieferant gegenüber der Gegenpartei hat oder haben wird, darunter in jedem Fall die in Artikel 92 Absatz 2 Band 3 Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande genannten Forderungen an Zinsen und außergerichtlichen sowie gerichtlichen Kosten.

    8.2  Fertigt die Gegenpartei aus den vom Lieferanten gelieferten Sachen, die mit einem Eigentumsvorbehalt belastet sind, eine neue Sache, handelt er bei dieser Fertigung im Auftrag des Lieferanten und verwahrt er diese neue Sache für den Lieferanten. Er wird erst zu dem Zeitpunkt Eigentümer, zu dem der Eigentumsvorbehalt erlischt, indem sämtliche Forderungen vom Lieferanten beglichen wurden.

    8.3  Solange das Eigentum an den Sachen nicht auf die Gegenpartei übergeht, darf diese die Sachen weder verpfänden noch Dritten - außer im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Tätigkeit der Gegenpartei - irgendein Recht darauf einräumen.

    8.4  Die Gegenpartei verpflichtet sich, auf erstes Verlangen des Lieferanten an der Gründung eines Pfandrechts auf den Forderungen mitzuwirken, welche die Gegenpartei aufgrund der Weiterlieferung von Sachen gegenüber ihrer Gegenpartei erwirbt bzw. erwerben wird. Soweit der Lieferant gegenüber der Gegenpartei noch andere als die in Artikel 6.1 gemeinten Forderungen hat und der Lieferant der Gegenpartei Sachen geliefert hat, die nicht mit einem Eigentumsvorbehalt belastet sind, gründet die Gegenpartei als Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zugunsten des Lieferanten auf diesen Sachen ein besitzloses Pfandrecht und nimmt der Lieferant dieses besitzlose Pfandrecht an. Die Gegenpartei wird in allen oben genannten Fällen auf erstes Verlangen des Lieferanten eine Urkunde bezüglich der Gründung des Pfandrechts unterzeichnen. Sie verbürgt sich dafür, dass sie zur Verpfändung der Sachen berechtigt ist und dass die Sachen abgesehen von den Rechten des Lieferanten weder mit einem Pfandrecht noch mit beschränkten Rechten belastet sind.

    8.5  Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Sachen, welche unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, mit der nötigen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Lieferanten zu verwahren. Die Gegenpartei wird die in diesem Artikel gemeinten Sachen als guter Hausvater behandeln. Sie wird die Sachen auf der Grundlage des Rechnungswerts gegen alle Kalamitäten versichern. Die Gegenpartei übermittelt dem Lieferanten auf dessen erstes Verlangen die Namen und Adressen der Versicherer sowie Kopien der Policen. Außerdem wird die Gegenpartei auf erstes Verlangen des Lieferanten zu dessen Gunsten ein stilles Pfandrecht auf ihren diesbezüglichen Forderungen gegenüber dem Versicherer gründen, soweit dies noch nicht bereits von Rechts wegen entstanden ist.

    8.6  Der Lieferant ist berechtigt, Sachen zurückzunehmen, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden und sich noch bei der Gegenpartei befinden, falls sich die Gegenpartei mit der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet oder in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist bzw. zu geraten droht. Die Gegenpartei gewährt dem Lieferanten zur Untersuchung der Sachen und/oder zur Durchsetzung seiner Rechte jederzeit freien Zugang zu ihren Geländen und/oder Gebäuden.

    8.7  Die obigen Bestimmungen berühren nicht die dem Lieferanten ansonsten zustehenden Rechten.


    Artikel 9 - Eigentum

    9.1  Die vom Lieferanten oder in dessen Auftrag angefertigten Zeichnungen, Muster und Formen sowie all jenes, was sich auf die Ausführung des Auftrags bezieht, bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn der Gegenpartei dafür Kosten in Rechnung gestellt worden sind.

    9.2  Die Gegenpartei ist verpflichtet, dafür zu Sorge zu tragen, dass diese Zeichnungen, Muster und anderen Unterlagen weder vervielfältigt noch Dritten gezeigt oder zur Verfügung gestellt werden. Kommt die Gegenpartei dieser Verpflichtung nicht nach, hat sie dem Lieferanten den sich hieraus ergebenden Schaden zu ersetzen. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Rückgabe zu verlangen.


    Artikel 10 - Reklamationen

    10.1  Wie auch immer genannte Reklamationen jeglicher Art schieben die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht auf. Reklamationen werden vom Lieferanten nur angenommen, wenn diese per Einschreiben innerhalb von vierzehn Tagen nach der Lieferung der Sachen bei ihm geltend gemacht werden. Nach Ablauf der oben genannten Frist gilt die Lieferung als von der Gegenpartei unwiderruflich und bedingungslos angenommen. Eventuelle Rechtsforderungen sind unter Androhung deren Nichtigkeit innerhalb von einem Jahr nach der fristgerechten Reklamation anhängig zu machen. Der Nachweis der fristgerechten Reklamation ist Sache der Gegenpartei. Die Gegenpartei kann die Richtigkeit ihrer Reklamation nur anhand der Sachen beweisen, wobei ihr außerdem die Beweispflicht obliegt, dass diese Sachen die gleichen sind wie jene, die vom Lieferanten geliefert wurden und dass sich die Sachen in dem gleichen Zustand befinden wie beim Verlassen des Lagers des Lieferanten.

    10.2  Abweichungen in Bezug auf Qualität, Maße, Farben, Oberflächenbehandlung und dergleichen, die technisch nicht zu verhindern oder laut Handelsbrauch allgemein zulässig sind, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Reklamationen werden vom Lieferanten nur bearbeitet, wenn ihm Gelegenheit gegeben wurde, die Sachen im Originalzustand in der Originalverpackung zu kontrollieren. Vom Lieferanten werden nur Sachen angenommen, die in seinem Auftrag zurückgeschickt wurden und für die der Reklamationsgrund von ihm gebilligt wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Bei einer von der Gegenpartei nachgewiesenen und vom Lieferanten für begründet erachteten Reklamation kann der Lieferant nach eigenem Ermessen die Teile oder die Artikel, auf die sich die Reklamation bezieht, ersetzen oder der Gegenpartei gutschreiben, dies unter Ausschluss jeglicher anderer Rechte der Gegenpartei auf Schadenersatz. In Bezug auf Reklamationen wird jede Teillieferung als Einzellieferung betrachtet.


    Artikel 11 - Haftung

    11.1  Der Lieferant ist in keinem Fall (demnach auch nicht im Falle von beispielsweise höherer Gewalt, eines Versäumnisses bei der Erfüllung irgendeiner Verpflichtung, einer rechtswidrigen Handlung oder einer falschen Empfehlung) zur irgendeinem, wie auch immer genannten und wie auch immer begründeten Schadenersatz und/oder Bußgeld verpflichtet. Soweit gerichtlich festgestellt wird, dass der vorgenannte vollständige Haftungsausschluss nicht aufrecht erhalten werden kann, gilt, dass die Höhe des vom Lieferanten zu zahlenden Betrages an Schadenersatz und Bußgeld auf keinen Fall höher ausfallen kann als der Betrag, zu dem die vom Lieferanten abgeschlossene Produkt-/Haftpflichtversicherung tatsächlich Anspruch auf eine Regulierungsleistung einräumt. Darüber hinaus kann die Höhe des vom Lieferanten zu zahlenden Betrages an Schadenersatz und Bußgeld auf keinen Fall höher sein als der Betrag, der in der Rechnung in Bezug auf die betreffende(n) Sache(n) ausgewiesen ist. In allen Fällen gilt jedoch weiterhin, dass der Lieferant auf keinen Fall für indirekten Schaden und/oder Folgeschaden haftbar ist, darunter Stockungen beim geregelten Geschäftsgang des Unternehmens der Gegenpartei.

    11.2  Im Fall von Mängeln beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf die in Artikel 11.1 beschriebenen Verpflichtungen.

    11.3  Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Sachen, die Eigentum der Gegenpartei bzw. von Dritten sind, verursacht oder Personen zugefügt werden, sofern dieser Schaden nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten zurückzuführen ist.

    11.4  Der Lieferant haftet nicht für Schaden, der die Folge davon ist, dass von ihm gelieferte Sachen gesetzlichen oder anderen behördlich vorgegebenen Vorschriften bezüglich (der Nutzung) dieser Sachen entsprechen.

    11.5  Der Lieferant haftet nicht für Schaden, der die Folge von Fehlern oder Versäumnissen Dritter ist, die mit dem Einverständnis der Gegenpartei vom Lieferanten mit der Lieferung von Materialien oder der Ausführung von Tätigkeiten beauftragt worden sind.


    Artikel 12 - Höhere Gewalt

    12.1  Im Falle von höherer Gewalt ist der Lieferant nach eigenem Ermessen berechtigt, die Ausführung eines Vertrages vollständig oder teilweise auszusetzen oder von dem Kauf, soweit dieser von den die Situation höherer Gewalt verursachenden Umständen betroffen ist, vollständig oder teilweise zurückzutreten, ohne dass die Gegenpartei Anspruch auf irgendeinen Schadenersatz geltend machen kann.

    12.2  Als die Situation höherer Gewalt verursachende Umstände werden in dieser Sache u.a., jedoch nicht ausschließlich betrachtet: Streik, Aussperrung, Brand, Wasserschaden, Naturkatastrophen oder anderes Unheil von außen, Mobilmachung, Krieg, Verkehrsbehinderungen, Blockaden, Import- oder Exportbehinderungen oder andere behördliche Maßnahmen, Stockungen oder Verzögerungen bei der Belieferung mit Grundstoffen oder Maschinenteilen, Mangel an Schiffsladeraum, Mangel an Arbeitskräften, Betriebsstörungen bei Zulieferern sowie Nichtleistung von Zulieferern, unzureichende Versorgung mit Grundstoffen/Ersatzteilen sowie jeder Umstand, durch den der normale Betriebsablauf behindert wird und infolge dessen die Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten von diesem nicht mehr nach Billigkeit verlangt werden kann.

    12.3  Ist der Lieferant durch höhere Gewalt nicht in der Lage, den Auftrag normal auszuführen, so hat er das Recht, den Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen oder vollständig bzw. teilweise ohne richterliches Einschreiten für aufgelöst zu erklären.

    12.4  Im Falle der teilweisen Auflösung im Sinne von Absatz 12.1 ist die Gegenpartei verpflichtet, die im Rahmen des Auftrags verfügbaren Sachen an sich zu nehmen und den Kaufpreis entsprechend anteilig zu zahlen.

    12.5  Entstehen dem Lieferanten durch höhere Gewalt Mehrkosten für die Ausführung des Auftrags, so hat er das Recht, diese Mehrkosten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.


    Artikel 13 - Gewährleistung/Service

    13.1  Weisen die Sachen innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung bzw. Übergabe Mängel auf, die ausschließlich infolge untauglicher Herstellung, Konstruktion oder Installation entstanden sind, so werden diese nach dem Ermessen des Lieferanten repariert oder einmalig neu geliefert. Der Lieferant haftet in dem Fall nicht für wie auch immer geartete Nebenkosten der Gegenpartei.

    13.2  Hat die Gegenpartei an den gelieferten oder installierten Sachen Änderungen vorgenommen, Reparaturen ausgeführt oder diese Sachen nicht auf normale Weise und für den normalen Zweck verwendet, ist der Lieferant nicht zur Gewährleistung verpflichtet.

    13.3  Will sich die Gegenpartei auf diese Garantiebestimmung berufen, so muss sie dies dem Lieferanten innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem sie die Mängel festgestellt hat oder nach Billigkeit hätte feststellen müssen, schriftlich mitteilen. Die Sachen sind danach in unverändertem Zustand zu belassen, bis der Lieferant die Reklamation geprüft hat.

    13.4  Die Gegenpartei schützt den Lieferanten vor sämtlichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf vom Lieferanten gelieferte Sachen oder vom Lieferanten ausgeführte Tätigkeiten, es sei denn, es wird gerichtlich festgestellt, dass diese Ansprüche eine unmittelbare Folge von Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten sind und die Gegenpartei außerdem nachweist, dass sie diesbezüglich keinerlei Schuld trifft.

    13.5  Die Gegenpartei verpflichtet sich bezüglich der Haftung für von ihm an Dritte weitergelieferte Sachen, die vom Lieferanten vollständig oder teilweise hergestellt worden sind oder für die der Lieferant Materialien geliefert hat, eine taugliche Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.


    Artikel 14 - Marke und Qualität

    14.1  Werden vom Lieferanten Sachen mit in der Rechnung und/oder auf den Sachen ausgewiesenen speziellen Qualitätsbezeichnungen und/oder Markenzeichen an die Gegenpartei geliefert und dieser in Rechnung gestellt, ist diese unter Androhung der Verwirkung einer nicht herabsetzungsfähigen, sofort fälligen Geldbuße von mindestens € 100.000,– pro Verstoß bzw. Ereignis verpflichtet, diese Sachen Dritten nicht anders als mit der vom Lieferanten festgelegten Kennzeichnung anzubieten sowie im Falle von wie auch immer genannten Wiederverkäufern und/oder Rechtsnachfolgern Dritten diese ihr obliegende Verpflichtung einschließlich der vorgenannten Strafe aufzuerlegen. Ebenso wird sie auch Dritte auf die oben genannte Weise verpflichten, diese Verpflichtung deren wie auch immer genannten Wiederverkäufern und/oder Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. Dieselbe Geldbuße pro Verstoß bzw. Ereignis verwirkt die Gegenpartei, wenn sie ihren wie auch immer genannten Wiederverkäufern und/oder Rechtsnachfolgern entgegen der Wirklichkeit Sachen unter dem vom Lieferanten geführten speziellen Qualitäts- und/oder Markenzeichen anbietet. Die Bezeichnung in der Rechnungszeile ist in dieser Hinsicht maßgebend. Der Rechnungskopf ist nicht maßgebend.


    Artikel 15 - Bezahlung

    15.1  Sofern nicht anders vereinbart, sind die Geldbeträge, welche die Gegenpartei aufgrund irgendeines Rechtsverhältnisses (beispielsweise eines Vertrages) an den Lieferanten zu zahlen hat, beim Zustandekommen des Rechtsverhältnisses vollumfänglich und sofort fällig. Sofern und soweit die Geldbeträge nicht gemäß dem Obenstehenden fällig sind, sind diese bei der vollständigen oder teilweisen Lieferung der Sachen vollumfänglich und sofort fällig. Soweit die Geldbeträge, welche die Gegenpartei dem Lieferanten schuldet, noch nicht gemäß dem Obenstehenden fällig sein sollten, hat die Bezahlung der Rechnungen des Lieferanten in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Reklamationen von Rechnungen müssen dem Lieferanten innerhalb von acht Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich vorliegen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als von der Gegenpartei unwiderruflich und bedingungslos angenommen. Eventuelle Rechtsforderungen sind unter Androhung deren Nichtigkeit spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der fristgerechten Reklamation anhängig zu machen.

    15.2  Im Falle der Nichteinhaltung, der nicht fristgerechten und/oder der nicht vollständigen Einhaltung der Bestimmungen in den obigen Absätzen befindet sich die Gegenpartei ohne das Erfordernis einer Inverzugsetzung im Verzug. Im Verzugsfall sind auf den Rechnungsbetrag ab dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von einem halben Prozent über den gesetzlichen Zinsen fällig. Im Falle der Beantragung des Schuldenmoratoriums oder der Insolvenz oder der Abwicklung des Geschäfts der Gegenpartei schuldet diese dem Lieferanten auf die ihm gegenüber fälligen Beträge Zinsen in Höhe von 1% monatlich beziehungsweise, falls dies mehr ist, die gesetzlichen Zinsen. Der Lieferant ist sodann außerdem berechtigt, sämtliche mit der Gegenpartei laufenden Verträge ohne jegliches richterliches Einschreiten vollständig oder teilweise aufzulösen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche sich daraus für ihn ergebenden Kosten und den gesamten Schaden zu ersetzen. Außerdem erlischt jeder gewährte Kredit und sind alle aufgrund der sonstigen Rechtsverhältnisse (beispielsweise Verträge) geschuldeten Beträge auf einmal fällig.

    15.3  Im Falle von Versäumnissen sowie der anderen in diesem Artikel genannten Umstände werden die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten bezüglich der Feststellung des Schadens, der Haftung und zur Erwirkung der Befriedigung sowie zur Vermeidung und Begrenzung von Schaden infolge von Ereignissen, auf denen die Haftung beruht, die Zinsen auf die Hauptsumme und die sonstigen Kosten - neben der Hauptsumme - sofort fällig. Außergerichtliche Kosten betragen 15% von der Hauptsumme mit einem Minimum von € 500,- zuzüglich der entstandenen Auslagen und fälligen Steuern.

    15.4  Die von der Gegenpartei zu leistenden Zahlungen haben ohne Abzug, Herabsetzung oder Aufschub, Verrechnung, Aufrechnung, Schuldvergleich, Schuldentilgung, wie auch immer genannt und wie auch immer begründet, zu erfolgen. Die Gegenpartei verzichtet demnach ausdrücklich auf diese Rechte.

    15.5  Hat der Lieferant einen Auftrag vollständig oder teilweise angenommen, so ist die Gegenpartei verpflichtet - welche Verpflichtung einen ungekürzten Teil des Vertrages bildet - gegenüber dem Lieferanten auf Verlangen als Nachweis für ihre Kreditwürdigkeit entweder vor der Lieferung oder danach eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer sämtlichen Verpflichtungen zu leisten, und zwar zur Zufriedenheit des Lieferanten beispielsweise durch Überweisung von Bargeld, Übermittlung einer Bankbürgschaft, Abtretung, Verpfändung oder ein Grundpfandrecht etc. In Bezug auf die Höhe, den Umfang und die Art und Weise der von der Gegenpartei zu leistenden, tauglichen Sicherheit(en) sind keine Grenzen gesetzt; dies wird vom Lieferanten festgelegt.

    15.6  Bleibt die Gegenpartei mit der (den) Sicherheitsleistung(en) in Verzug, so ist der Lieferant nicht zur (weiteren) Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei aufgrund laufender Verträge verpflichtet, dies unbeschadet seines Rechts, die Erfüllung des Vertrages bzw. die Bezahlung der aufgrund des Vertrages geschuldeten Gelder zu fordern sowie Schadenersatz und/oder die(se) Sicherheit(en) gerichtlich geltend zu machen.


    Artikel 16 - Nichtleistung und Auflösung

    16.1  Im Falle der Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Gegenpartei, bei ihrer Insolvenz, dem Schuldenmoratorium, der Entmündigung, der Pfändung ihrer Sachen, der Stilllegung, Übertragung oder Abwicklung ihres Unternehmens oder bei irgendwelchen maßgeblichen Änderungen ihrer finanziellen Lage ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag ohne richterliches Einschreiten aufzulösen, dies unbeschadet seiner weiteren Rechte auf Schadenersatz.

    16.2  Der Lieferant hat unter den im ersten Absatz genannten Umständen außerdem das Recht, die weitere Ausführung sämtlicher zwischen den Parteien bestehender Verträge auszusetzen, wobei unter diesen Umständen sämtliche offenen Forderungen des Lieferanten auf einmal und sofort fällig sind, sofern die Gegenpartei nicht die nötigen Sicherheiten leisten kann.



    Artikel 17 - Anwendbares Recht und zuständiger Richter

    17.1  Sämtliche Streitigkeiten werden auf gütlichem Weg bereinigt oder, falls dies nicht möglich sein sollte, durch den absolut zuständigen Richter in Haarlem. Der Lieferant ist allerdings berechtigt, eventuelle Streitigkeiten bei einem anderen zuständigen Richter anhängig zu machen.

    17.2  Auf die Verträge, die allgemeinen Bedingungen und alle näheren Verträge sowie sich hieraus ergebende Streitigkeiten findet niederländisches Recht Anwendung. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen über den Abschluss und die Durchführung von internationalen Kaufverträgen für Waren vom 11. April 1980, Trb. 1981, 184, findet in keinem Fall Anwendung.


    Artikel 18 - Inkrafttreten

    18.1  Diese Verkaufsbedingungen wurden am 14-02-2020 bei der Handelskammer hinterlegt und sind am 14-02-2020 in Kraft getreten.